Ihnen wurde gemeinsam mit anderen Erben eine Immobilie hinterlassen? In diesem Fall bilden Sie eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam über die Nutzung oder die Verwertung der betreffenden Immobilie entscheiden. In der Praxis ergeben sich daraus mitunter Probleme. Zum einen ist es kaum möglich, ein Haus gemeinsam zu nutzen. Die gerechte Verteilung von Grundbesitz führt häufig zu Konflikten. Andererseits besteht bei den Erben oft nicht der Bedarf, in eine Immobilie einzuziehen, da sie bereits selbst über Wohneigentum verfügen. Häufig kommt auch eine Vermietung nicht in Betracht, wenn damit ein größerer Aufwand (Mietverwaltung) verbunden ist.
In folgenden Fällen ist eine Eigennutzung nicht lohnend:
· Die Immobilie ist noch nicht abbezahlt und die Darlehenshöhe übersteigt die finanziellen Möglichkeiten
· Die Bank verweigert nach einer Bonitätsprüfung die Übertragung des Darlehens auf die Erben
· Die Immobilie liegt weit weg vom eigenen Wohnort
· Die Immobilie eignet sich hinsichtlich der Größe nicht zur Eigennutzung
· Es ist nicht möglich, Miterben auszuzahlen
Am schwierigsten gestaltet sich die Situation, wenn ein Erbe das Haus nutzen möchte und die anderen Erben eine Auszahlung ihres Anteils fordern. Konflikte sind in diesem Fall vorprogrammiert und führen leider oft zu erbitterten Streitigkeiten innerhalb von Familien. Im schlimmsten Fall gelingt es nicht, eine Einigung herbeizuführen und die Immobilie wird zwangsversteigert. Das ist wiederum mit erheblichen Vermögensverlusten verbunden und sollte deshalb unbedingt verhindert werden.
Nehmen Sie rechtzeitig mit einem erfahrenen Makler Ihres Vertrauens Kontakt auf: Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Immobilie zum bestmöglichen Preis zu verkaufen und die Veräußerung zeitnah zu realisieren. Nach erfolgtem Verkauf wird der Erlös entsprechend der jeweiligen Erbanteile aufgeteilt. Lassen Sie sich von uns beraten. Nehmen Sie hier mit SCHMIDT IMMOBILIEN Services Kontakt auf.
Immobilie verkaufen – häufig der beste Weg bei einer Erbauseinandersetzung
Die Auflösung der Erbengemeinschaft wird als Erbauseinandersetzung bezeichnet und ist nur dann möglich, wenn die Erben sich auf eine Lösung einigen. Diese Lösung wird im sogenannten Erbauseinandersetzungsvertrag schriftlich fixiert. Jeder der Miterben kann die Erbauseinandersetzung fordern und damit eine offizielle Teilung des Nachlasses verlangen. Wird keine Einigung erzielt, folgt die Zwangsversteigerung, die zu vermeidbaren finanziellen Einbußen führt.
In den meisten Fällen ist es für alle Beteiligten vorteilhaft, wenn sie sich einigen und die Immobilie verkaufen. Auf diese Weise wird ein wesentlich besserer Verkaufserlös erzielt. Beauftragen Sie einen erfahrenen Immobilienmakler mit dem Verkauf.
Verlieren Sie keine Zeit!
Das beste Ergebnis wird beim Immobilienverkauf erzielt, wenn das Objekt schnell auf den Markt kommt. Lange Leerstände führen dazu, dass der Immobilienwert sinkt. Beauftragen Sie deshalb möglichst zeitnah einen Makler, der sich darum kümmert, dass Sie beim Verkauf der Immobilie weder Zeit noch Geld verlieren. Der Verkaufserlös wird danach aufgeteilt und die Erbengemeinschaft offiziell aufgelöst – ohne Stress und Familienstreit.
Sie möchten sich näher zu dem Thema „Erben von Immobilien“ informieren? In unserem Ratgeber Erbschaft finden Sie nützliche Hinweise und Informationen, die Sie im Fall einer Erbschaft interessieren werden.